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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Bestellungserteilung

1.1. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist.

1.2. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden, die vor Vertragsschluss erfolgen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Schutzrechte

2.1. An von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Modellen, Produktbeschreibungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung anderen zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.

2.2. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund von eingesandten Ausführungszeichnungen oder sonstiger von dem Besteller vorgegebener Spezifikationen im Fall der Ausführung Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung unsererseits, so hat der Besteller uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten.

2.3. Für den Fall einer Inanspruchnahme des Bestellers wegen einer Verletzung von Schutzrechten durch von uns gelieferte Ware ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich und fortwährend über alle Angelegenheiten, die die Inanspruchnahme betreffen, zu informieren und uns insbesondere sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit wir es für erforderlich halten, einen Rechts- oder Patentanwalt mit der Führung eventueller Rechtsstreitigkeiten zu beauftragen, ist der Besteller verpflichtet, diesem Anwalt hierzu eine Vollmacht zu erteilen. Dem Besteller ist unbenommen, darüber hinaus einen weiteren Anwalt einzuschalten.

3. Umfang der Lieferpflicht

3.1. Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.

3.2. Maße, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten stellen nur dann zugesicherte Eigenschaften dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Sie sind für die Ausführung einer Bestellung nur dann verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Bruttogewichte und Kistenmaße sind nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben.

4. Preise

4.1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung. Frachtkosten werden, falls sie nicht gemäß ausdrücklicher Abrede im Preis enthalten sind, gesondert in Rechnung gestellt bzw. vom Transporteur erhoben. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

4.2. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen und sich unsere Selbstkosten oder die Preise unserer Lieferanten z.B. durch Ansteigen der Materialkosten und/oder Löhne, Erhöhung von Importabgaben und Steuern nach Vertragsabschluss erhöht haben, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 %, so kann der Besteller durch schriftliche Erklärung binnen einer Woche seit Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Falls in unserer schriftlichen Bestätigung nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen in Euro innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto oder in 30 Tagen ohne jeden Abzug – auch bei Teillieferungen –  vom Tag der Ausstellung der Rechnung an zu leisten. Skonto wird nicht gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung ein fälliger Saldo aus älteren Lieferungen zu unseren Gunsten besteht.

5.2. Der Rechnungsversand erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg an die bei Beauftragung angegebene Email-Adresse, es sei denn eine Papierrechnung wird gewünscht. Bis zum ausdrücklichen Widerspruch des Rechnungsempfängers werden Rechnungen an diesen grundsätzlich elektronisch übermittelt.

5.3. Diskontfähige Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit uns und nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskont-, Bank- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

5.4. Der Besteller ist nur zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

5.5 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn der Besteller weist die Entstehung eines niedrigeren Schadens nach. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.6. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, insbesondere dadurch, dass ein von ihm gegebener Scheck keine Deckung aufweist oder er seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, so sind wir zur Fälligstellung der gesamten Restforderung auch in dem Fall berechtigt, dass Schecks angenommen wurden. Aufgrund der vorgenannten Umstände sind wir zudem berechtigt, noch anstehende Lieferungen aus dem Vertrag oder anderen Verträgen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

6. Lieferzeit, höhere Gewalt, Freiwerden von der Leistungspflicht

6.1. Liefertermine oder -fristen sind freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmte Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen einig sind. Die Liefertermine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller seinen Verpflichtungen, insbesondere den Zahlungspflichten, aus diesem oder anderen mit uns geschlossenen Verträgen nicht nachkommt.

6.2. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Fällen höherer Gewalt oder sonstigen Ereignissen gehindert sind, die ohne unser Verschulden und ohne ein uns zurechenbares Verschulden eines Dritten entstehen und die uns die Lieferung überhaupt oder zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erschweren oder unmöglich machen, verlängert sich, wenn die Lieferung und Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Über die Verlängerung der Lieferfrist und deren voraussichtliche Dauer werden wir den Besteller unverzüglich informieren. Zu den vorgenannten Fällen höherer Gewalt oder sonstigen Ereignissen gehören beispielsweise Krieg, Feindseligkeiten, unvermeidbare Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, unvermeidbare Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, nachträgliche Änderung der Bestellung, nicht rechtzeitiges Vorliegen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung von Lieferungen erforderlicher Genehmigungen Dritter oder erforderlicher Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderlicher Angaben des Bestellers, die rechtzeitig von Dritten oder dem Besteller angefordert wurden, sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige Lieferung oder verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten. Die vorstehenden Regelungen gelten nur für solche Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse der vorgenannten Art, die nach Vertragsschluss eingetreten sind oder die uns ohne unser Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt geworden sind.

6.3. Wenn die Leistungsverhinderung länger als drei Monate dauert, sind sowohl wir als auch der Besteller hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Teils des Vertrags berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die oben in Ziffer 6.2 genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Soweit aufgrund der oben genannten Fälle die uns zur Verfügung stehende Warenmenge zur Befriedigung aller Besteller nicht ausreicht, sind wir zur Kürzung aller Lieferverpflichtungen nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.

6.4. Wird der Versand oder die Übergabe der Ware auf Wunsch des Bestellers oder aus sonst von ihm zu vertretenen Gründen verzögert, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

7. Versand

7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage unserer Meldung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

7.2. Versicherung gegen Transportschäden übernehmen wir bei ausdrücklichem Auftrag des Bestellers in dessen Namen für dessen Rechnung nach bestem Ermessen. Zwischen uns und dem Besteller getroffene Vereinbarungen über Kosten für Transport und Versicherung der Waren gelten als reine Spesenklauseln und berühren den Gefahrübergang nicht. Verpackung und Versandart unterstehen unserem Ermessen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart. Soweit wir eine vom Besteller erteilte Versandanweisung befolgen, geschieht dies auf Gefahr des Bestellers. Abweichend von § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes vereinbaren wir gemäß § 15 Abs. 1 S. 4 Verpackungsgesetz mit dem Besteller, soweit es sich bei diesem um einen Kaufmann handelt, dass die Rückgabe der Verpackung an unserem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten oder an einem anderen von uns zu bestimmenden und in unserem Verantwortungsbereich liegenden Ort erfolgt. Die entstehenden Kosten für die Anlieferung und Entsorgung bzw. Verwertung der Verpackung sind von dem Besteller zu tragen. Werden Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Regelung zurückgegeben, ist der Besteller auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackung verantwortlich.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Besteller behalten wir uns bis zur vollständigen Begleichung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an den dem Besteller gelieferten Waren vor (im Folgenden: "Vorbehaltsware"). Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

8.2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter zu veräußern, anderweitig zu verwenden oder sich hierzu zu verpflichten, solange er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist und keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer die Weiterveräußerung etc. unsere Ansprüche gefährdet. Zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Im Fall einer Weiterveräußerung ist der Besteller im Verhältnis zu seinen Kunden verpflichtet, sich seinerseits das Eigentum bis zur Begleichung seiner Forderung vorzubehalten. Alle Forderungen gegen Käufer, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehen, tritt er bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns in Höhe unserer Forderungen gegen den Besteller eine entsprechende Abtretungserklärung auszuhändigen. Die Zession von Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware zugunsten Dritter, insbesondere zur Kreditbeschaffung, ist ausgeschlossen.

8.3. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Bei Zahlungseingang aus der in Rede stehenden Forderung des Bestellers ist dieser verpflichtet, aus der eingegangenen Zahlung sofort unsere Forderung in der bereits fälligen Höhe zu begleichen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt von der dem Besteller erteilten Einzugsermächtigung unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer der vorgenannten Umstände vor, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

8.4. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller verarbeitet, so gilt als vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen, für unsere Rechnung und für uns als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der Sache erwerben. Für den Fall, dass bei uns kein solcher Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt uns der Besteller sicherungshalber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an der neu geschaffenen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

8.5. Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. Als Sicherungsrecht in diesem Sinn gilt auch die Abtretung von Forderungen an uns aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte.

8.6. Der Besteller hat für eine sichere und sachgemäße Aufbewahrung der Vorbehaltsware und der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten zum Neuwert gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern. Verfügungen Dritter, die unser Eigentum beeinträchtigen könnten, hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus hat er in Abstimmung mit uns alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Besteller auf unser Verlangen Ansprüche an uns abzutreten.

8.7. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, insbesondere Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen durch den Besteller gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Besteller ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten verpflichtet, die uns durch einen Verstoß gegen die dem Besteller obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

8.8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie Pfändungen der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.9. Soweit der Eigentumsvorbehalt im ausländischen Bestimmungsland nicht oder nicht in dem hier vorgesehenen Umfang wirksam werden kann, hat der Besteller auf unser Verlangen an der Bestellung anderweitiger Sicherheiten mitzuwirken, die ihrer Wirkung nach diesem Eigentumsvorbehalt am nächsten kommen.

9. Mängelhaftung, Gewährleistung

9.1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen beim Besteller von diesem sorgfältig auf Mängel und Beschaffenheit zu überprüfen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von acht Werktagen nach Eingang der Ware bzw., wenn der Mangel bei der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingegangen ist. Mängelrügen ohne genaue Bezeichnung der Lieferung und der betroffenen Positionen sind unwirksam. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.

9.2. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, nach unserer Wahl zur Besichtigung durch uns bereit zu halten oder an uns zurückzuschicken. Fehlerhafte Ware wird innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl nachgebessert oder kostenlos ersetzt. Nach unserer Wahl kann stattdessen auch dem Besteller der Kaufpreis für die zurückgeschickte Ware vergütet werden. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

9.3. Für Waren wird insoweit keine Haftung übernommen, als die Mangelhaftigkeit dadurch eingetreten ist, dass die Waren infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen.

9.4. Für die bei uns zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung eingesandten Waren, auch solchen, die aus unseren Werkstätten stammen, wird keine Haftung für das Verhalten beim Härten und bei der Bearbeitung übernommen. Wird das Material während der Bearbeitung schadhaft, so ist an uns ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der vereinbarten Vergütung zu entrichten.

9.5. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

10. Produkthaftpflicht

10.1. Bei der Abwehr von Ansprüchen unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftpflicht wird der Besteller uns in jeder ihm zumutbaren Weise unterstützen.

10.2. Der Besteller wird uns über etwaige Schadensfälle oder sonstige Auffälligkeiten im Zusammenhang mit unseren Produkten unverzüglich informieren.

11. Haftungsbeschränkung

11.1. Schadenersatzansprüche können gegen uns nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung geltend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten nicht bei Verletzung wesentlicher, aus der Natur des Vertrags folgender Pflichten, wenn durch die Haftungsbeschränkung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird oder soweit durch die Freizeichnung bei der Verletzung von Nebenpflichten die Risikoverteilung des Vertrags empfindlich gestört würde. Sie gelten ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend gemacht. Im Fall einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich unsere Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.2. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen des Bestellers, gleich ob sie diesen Bedingungen entsprechen oder mit diesen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.

13. Verbindlichkeit des Vertrags

Verträge zwischen uns und dem Besteller bleiben auch bei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder später eintretender Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen insoweit verbindlich, als hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen/Vertragsbestandteile nicht gestört wird.

14. Exportbeschränkungen, Zollabwicklung

14.1. Soweit die gelieferten Waren deutschen, europäischen und/oder US-amerikanischen Kontrollen unterliegen, wird der Besteller für den Fall des Exports der Produkte die entsprechenden Ausfuhrbestimmungen beachten.

14.2. Werden Lieferungen auf Wunsch des Bestellers unverzollt ausgeführt, so haftet der Besteller uns gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

15.1. Erfüllungsort ist Hilden.

15.2. Unter Kaufleuten ist alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten Hilden. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

15.3. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Bestellern, soweit es sich bei diesen um Kaufleute handelt, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des UN-Kaufrechts.

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Die nachfolgenden Bedingungen gelten exklusiv für alle Einkäufe der MOLDINO Tool
Engineering Europe GmbH („MOLDINO“) gegenüber Unternehmern i.S.d. §§ 14, 310 Abs. 1
BGB. Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn MOLDINO
ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen
abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Abweichungen von diesen
Bedingungen werden nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn sie individuell vereinbart
werden.

2. VERTRAGSSCHLUSS

Bestellungen von MOLDINO verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet
oder vereinbart, als bindende Angebote i.S.d. § 145 BGB. Ein rechtlich bindender Vertrag
kommt folglich erst mit der (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Zustimmung des
Lieferanten zustande. Bei Annahme der Bestellung verpflichtet sich der Lieferant, MOLDINO
innerhalb von sieben Tagen nach Bestelleingang eine Auftragsbestätigung zukommen zu lassen.
Reagiert er nicht innerhalb der siebentägigen Frist, gilt die Bestellung als zurückgezogen. Der
Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Konditionen und Spezifikationen gem. der
Bestellung. Im Zweifelsfall ist weitergehende Korrespondenz (unverbindliche Angebote,
Verhandlungen, Kataloge, Websites etc.) bei der Auslegung des Vertrags heranzuziehen.

3. LIEFERUNG

Vereinbarte Liefertermine/ -fristen sind verbindlich. Drohende Verzögerungen sind MOLDINO
unverzüglich mitzuteilen. Die Erfüllung der Mitteilungspflicht mindert jedoch nicht die
Haftungsverpflichtung für Verzugsschäden. Teillieferungen sind nur dann zulässig, wenn
MOLDINO diesen im Einzelfall zugestimmt hat. Eine Änderung des vereinbarten Liefertermins
ist nur einvernehmlich möglich. MOLDINO ist nicht verpflichtet, Lieferungen, die vor dem
vereinbarten Termin eintreffen, anzunehmen.

4. LIEFERVERZUG

Gerät der Lieferant schuldhaft in Verzug, wird eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,2 % des
Bruttoauftragswerts pro angefangenen Werktag verwirkt (höchstens aber insgesamt 5 % des
Bruttoauftragswerts). Diese Vertragsstrafe kann mit offenen Rechnungsbeträgen von
MOLDINO beim Lieferanten aufgerechnet werden. Das Recht von MOLDINO, weitergehende
Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe
wird in diesem Fall auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Maßgeblich für die
Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist ist der Zugang der Ware am vereinbarten Ort.
Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Lieferbedingung DDP Incoterms 2020 (an die von
MOLDINO angegebene Adresse).

5. UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEOBLIEGENHEIT

MOLDINO unterliegt der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB.
Sofern die Ware in größeren Mengen geliefert wird, genügen Stichproben. Eine Mängelanzeige
beim Lieferanten hat für offene Mängel innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt oder nach
der erforderlichen Untersuchung der Ware und für verdeckte Mängel innerhalb von zehn
Werktagen nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen.

6. GEWÄHRLEISTUNG

Die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung finden entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, dass das Recht, nach erfolgloser Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten, auch bei
einer nur unerheblichen Pflichtverletzung des Lieferanten besteht. Bereits nach einmaliger
erfolgloser Nacherfüllung darf MOLDINO gem. § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten oder gem.
§ 441 BGB den Kaufpreis mindern.

7. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Produkte keine Rechte Dritter (insbesondere Patent-
, Gebrauchsmuster-, Urheber-, Geschmacksmuster- und Markenrechte) verletzen. Verletzen die
Produkte solche Rechte und hat der Lieferant diese Verletzung zu vertreten, verpflichtet er sich, MOLDINO von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Schadenersatzforderungen sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener Höhe gegen Nachweis freizustellen.

8. HAFTUNG, FREISTELLUNG

Die gesetzlichen Regelungen zur Haftung für Pflichtverletzungen und sonstige Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis finden Anwendung. Im Falle eines
Produktfehlers i.S.d. Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ist der Lieferant verpflichtet,
MOLDINO auf erstes Anfordern von daraus resultierenden Ansprüchen und
Schadensersatzforderungen sowie von den Kosten der Rechtsverteidigung in angemessener
Höhe gegen Nachweis freizustellen.

9. RECYCLINGSERVICE

Im Rahmen eines Recyclingservices kann MOLDINO mit dem Lieferanten vereinbaren,
Sammelboxen für Bohrer, Fräser und Wendeschneidplatten bereitzustellen. MOLDINO ist
ausdrücklich berechtigt, sich Dritter zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Vereinbarungen
mit Lieferanten nach dieser Ziff. 9 zu bedienen. Die bereitgestellten Sammelboxen verbleiben
im Eigentum von MOLDINO. Bei Verlust behält sich MOLDINO vor, diese in Rechnung zu
stellen.
Nach Befüllung der Sammelbox(en) erklärt der Lieferant mithilfe eines Abholformulars seine
Bereitschaft zum Versand der Wertstoffe. MOLDINO unterbreitet dem Lieferanten daraufhin
in Textform ein Angebot über den Ankauf und die Abholung der Wertstoffe. Nach Annahme des
Angebots durch den Lieferanten beauftragt MOLDINO je nach Absprache mit dem Lieferanten
einen Transporteur mit der Abholung. Die angegebenen Maximalfüllmengen der Sammelboxen
sind einzuhalten. Bei einer Überschreitung der Maximalfüllmenge ist der Transporteur
berechtigt, die Versendung abzulehnen oder Mehrkosten zu berechnen, welche an den
Lieferanten weiterberechnet werden. Es werden ausschließlich Hartmetallwertstoffe angekauft.
Sollten sich andere Materialien (z.B. Kupfer, Stähle oder Gefahrstoffe) in den Sammelboxen
befinden, werden diese zwar fachgerecht und umweltfreundlich entsorgt, jedoch nicht vergütet.
Die dadurch entstehenden (Mehr-)Kosten werden an den Lieferanten weiterberechnet. Die
eingetroffenen Wertstoffe werden nach ihrem Eintreffen analysiert und gewogen. Das
Gesamtgewicht wird kaufmännisch auf volle Kilogramm gerundet. Das Eigentum an den gelieferten
Wertstoffen geht jeweils erst mit einer von MOLDINO an den Lieferanten versendeten
Mitteilung über den Wareneingang, die gelieferten Mengen und den Wert der gelieferten
Wertstoffe auf MOLDINO über. Als vereinbarter Ankaufspreis gilt der im Angebot genannte
Preis.
Die Vergütung für die Wertstoffe wird wie folgt in Form einer Gutschrift ausgezahlt:
a) Der Gutschriftsbetrag wird innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Abholung mit offenen
Rechnungen oder alternativ mit zukünftigen Zahlungsverpflichtungen des Lieferanten aus
Werkzeuglieferungen verrechnet.
b) Falls jedoch keine offenen Rechnungen bestehen und sich innerhalb eines Zeitraums von 12
Monaten nach Zustandekommen des Auftrags über den Recyclingservice durch
Neubestellungen keine zukünftigen aufrechenbaren Zahlungsverpflichtungen des Lieferanten
gegenüber MOLDINO ergeben, wird der Gutschriftsbetrag als „Cash Back“ innerhalb von 30
Tagen netto an den Lieferanten ausgezahlt.

10. ZAHLUNG

Die Rechnungen des Lieferanten werden mit einem Ziel von 14 Tagen unter Gewährung von 3 %
Skonto oder mit einem Ziel von 30 Tagen netto nach Rechnungseingang beglichen.

11. ABTRETUNGSVERBOT

Der Lieferant ist ohne schriftliche Einwilligung von MOLDINO, die nur aus sachlichen Gründen
verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber MOLDINO abzutreten.

12. GEHEIMHALTUNG

Die Vertragsparteien verpflichten sich während der vertraglichen Zusammenarbeit und darüber
hinaus zur gegenseitigen Geheimhaltung von vertraulichen Informationen. Als vertrauliche
Informationen in diesem Sinne verstehen sich Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 GeschGehG (dazu
zählen insbesondere technische Informationen zu Produkten, zum Design, der Preisgestaltung
sowie Informationen jeglicher Art von Kunden/Unterlieferanten der Parteien). Die
Vertraulichkeitspflicht findet jedoch keine Anwendung auf vertrauliche Informationen, die
gem. § 3 GeschGehG erlangt, genutzt und offengelegt werden dürfen. Der empfangenden Partei
obliegt der Nachweis für das Vorliegen des jeweiligen Ausnahmetatbestandes. Die
Vertragsparteien dürfen die ihnen bekannt werdenden vertraulichen Informationen nur mit
Einwilligung in Schrift- oder Textform der jeweils anderen Partei verwerten und/oder Dritten
zugänglich machen. Die mit den Vertragsparteien gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen gelten nicht als Dritte in diesem Sinne. Bei Verstößen gegen die
Vertraulichkeitspflicht haften die Parteien nur für vertragstypische und vernünftigerweise
vorhersehbare Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

13. PRODUKTE

Auf Anfrage von MOLDINO informiert der Lieferant MOLDINO schriftlich über alle in den
Produkten verwendeten Inhaltsstoffe. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche Spezifikationen
und sonstigen Anforderungen durchführbar sind. Der Lieferant willigt ein, MOLDINO über
etwaige Ausfuhr- und Wiederausfuhrbeschränkungen und -bestimmungen sowie über die
„Export Control Classification Number“ (ECCN, Klassifikationsnummer für die
Ausfuhrkontrolle) von Produkten zu informieren.

14. VERKAUFSPREISE

Bei den Verkaufspreisen handelt es sich um Nettobeträge ohne Umsatzsteuer. Sie umfassen die
Kosten der Verpackung, Etikettierung und Barcodierung sowie die ggf. nötigen
Schutzmaßnahmen, um Schäden der Produkte während des Transports oder der Lagerung zu
vermeiden.

15. VERPACKUNG

Die Verpackungsvorgaben von MOLDINO sind für den Lieferanten verbindlich. Er willigt ein,
MOLDINO für Schäden zu entschädigen, die aufgrund unsachgemäßer Verpackung oder
unzureichenden Schutzmaßnahmen entstehen.

16. UMWELT UND BEFOLGUNG DER GESETZE

Der Lieferant willigt ein, alle umweltrelevanten Gesetze zu befolgen.

17. EIGENTUM VON MOLDINO

Alle Zeichnungen, technischen Dokumente, Werkzeugausrüstung, Daten, Software und
sonstigen dem Lieferanten durch MOLDINO bereitgestellten Materialien verbleiben im
(physischen und geistigen) Eigentum von MOLDINO. Der Lieferant ist nur dann berechtigt,
diese Materialien auf jedwede Weise zu nutzen, wenn MOLDINO ausdrücklich schriftlich
eingewilligt hat.

18. ÜBERPRÜFUNGEN

MOLDINO behält sich das Recht vor, selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit
verpflichteten und für den Lieferanten akzeptablen Dritten während der üblichen
Geschäftszeiten und nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung gegenüber dem Lieferanten
dessen Produktionsstätte und die Qualitätssicherungsverfahren zu begutachten, um die
Einhaltung der Spezifikationen, des Herstellungsprozesses, der Anforderungen von MOLDINO
und sonstiger standardmäßiger Praktiken und Verfahren der Branche sicherzustellen. Der
Lieferant wird MOLDINO hierbei nach besten Kräften unterstützen. MOLDINO wird darauf
achten, dass der Geschäftsbetrieb des Lieferanten durch die Tätigkeit vor Ort so wenig wie
möglich gestört wird. Die Kosten der Überprüfung trägt MOLDINO. MOLDINO darf dieses
Recht bei begründeter Annahme von Verstößen ausüben. Unabhängig davon darf MOLDINO
dieses Recht maximal zweimal im Jahr ausüben.

19. BESONDERE BESTIMMUNGEN BEIM KAUF VON SOFTWARE

Der Lieferant verpflichtet sich, Software sowie sämtliche durch den Lieferanten im Rahmen der
Leistungserbringung eingesetzten Datenträger oder elektronisch (z.B. E-Mail, Datentransfer)
übertragenen Lieferungen und Leistungen vor der Auslieferung/Bereitstellung/Nutzung auf
Schadsoftware (z.B. Trojaner, Viren, Spyware usw.) zu untersuchen und hierdurch die Freiheit
von Schadsoftware sicherzustellen. Dabei hat er aktuellste Prüf- und Analyseverfahren zu
verwenden. Wird Schadsoftware erkannt, darf der Datenträger nicht eingesetzt werden.
Stellt der Lieferant seinerseits bei MOLDINO Schadsoftware fest, wird er MOLDINO
unverzüglich darüber informieren. Die gleichen Pflichten gelten für jede Form der
Kommunikation auf elektronischem Weg, die nach aktuellen Standards auf Schadsoftware hin
überprüft wird. Der Lieferant erklärt, dass die Überprüfung der Software keine Hinweise auf
Viren, Trojaner, Spyware oder Ähnliches ergeben hat.
Der Lieferant ist verpflichtet, MOLDINO unverzüglich mitzuteilen, wenn aus den definierten
Spezifikationen oder vorgegebenen Standards, aus den eingesetzten Software-Tools oder deren
Zusammenwirken mit der bestehenden IT-Landschaft von MOLDINO Risiken oder zusätzliche
Aufwendungen entstehen können oder solche Risiken oder zusätzliche Aufwendungen dem
Lieferanten bekannt werden.
Der Lieferant ist verpflichtet, MOLDINO über mögliche Beschränkungen hinsichtlich der
Nutzbarkeit, Veränderbarkeit oder Weiterverbreitung gelieferter Software zu unterrichten, die
sich aus hierfür geltenden Lizenzbedingungen Dritter ergeben. Dies gilt insbesondere im Falle
von Software oder Softwarebestandteilen, die einer Open-Source-Lizenz oder einem
vergleichbaren Lizenzmodell unterliegen.
An Software einschließlich ihrer Dokumentation hat MOLDINO das nichtausschließliche,
übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht, die Software in einer
beliebigen Systemumgebung zu nutzen oder nutzen zu lassen. Das vorstehende Nutzungsrecht
umfasst daneben auch die Rechte im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung wie folgt (i)
zur Vermietung innerhalb der MOLDINO-Gruppe, (ii) die Software innerhalb von MOLDINO
im Rahmen von Application Service Providing (oder damit vergleichbarer Nutzungsformen) zur
Verfügung zu stellen; (iii) die Bereithaltung eines Softwareverteilungsprogramms zur
Automatisierung von Installations- und Deinstallationsvorgängen. Dabei darf unabhängig vom
jeweiligen Nutzer ein Lizenzschlüssel für alle Installationen genutzt werden; (iv) die Gewährung
früherer Releasestände der Software. Davon unberührt bleibt das Recht, von der Software eine
Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung
dienenden Vervielfältigungen der Standardsoftware sind dabei Teil des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs.

20. OPEN-SOURCE-SOFTWARE

Die Verwendung von sog. Open-Source-Software (Software, die regelmäßig kostenfrei und
quelloffen bezogen werden kann; „OSS“) zum Zwecke der Vertragserfüllung ist ausgeschlossen.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Lizenz- und Nutzungsbestimmungen der OSS ihren
Gebrauch gestattet, und zwar auch dann, wenn die vorgenannten Bestimmungen den Gebrauch
in ursprünglicher, geänderter, abgeleiteter und/oder sonstiger Form ausdrücklich gestatten
würden.
Im Einzelfall kann der Einsatz von OSS gestattet werden. Dies setzt voraus, dass der Lieferant
(i) den Einsatz der betreffenden OSS schriftlich bei MOLDINO beantragt, (ii) MOLDINO die
dazugehörigen Lizenz- und Nutzungsbestimmungen übermittelt, (iii) die Gründe
(Vorteile/Nutzen) für OSS-Einsatz in Textform mitteilt und (iv) MOLDINO in die Nutzung der
betreffenden OSS zur Vertragserfüllung schriftlich einwilligt.
Wird OSS ohne MOLDINOs vorherige schriftliche Einwilligung vom Lieferanten eingesetzt, so
gilt dies als wesentliche vertragliche Pflichtverletzung. Enthält eine Vertragsleistung des
Lieferanten nicht durch MOLDINO freigegebene OSS, gilt diese Vertragsleistung als
mangelhaft.

21. DATENSCHUTZ

Der Lieferant verpflichtet sich, alle jeweils anwendbaren rechtlichen Bestimmungen über
Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung und des
Bundesdatenschutzgesetztes, einzuhalten. Er gewährleistet fortlaufend auf hohem Niveau die
Datenschutzrechtskonformität und Sicherheit der Daten.
Der Lieferant ist für den rechtmäßigen Umgang mit den personenbezogenen Daten
verantwortlich, die ihm von MOLDINO zur Erbringung der vertragsgegenständlichen
Leistungen zur Verfügung gestellt werden. Er wird alle ihm von MOLDINO zur Verfügung
gestellten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem
Vertrag verarbeiten und nur, soweit dies hierfür erforderlich ist. Er wird die personenbezogenen
Daten strikt vertraulich behandeln und nur so lange speichern, wie dies gesetzlich zwingend
notwendig oder zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
Der Lieferant stellt sicher, dass alle von ihm mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten
betrauten Personen entsprechend den Regelungen dieser Ziff. 21 verpflichtet sind. Die nach
Datenschutzrecht erforderliche Belehrung und Verpflichtung auf die Wahrung der
Vertraulichkeit personenbezogener Daten ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der
Tätigkeit vorzunehmen und in regelmäßigen Abständen zu wiederholen und MOLDINO auf
Verlangen nachzuweisen.

22. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Vertragsgegenstände auftragsgemäß zu liefern sind,
sofern hierzu nichts bestimmt ist der Sitz von MOLDINO. Gerichtsstand für etwaige
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz von MOLDINO. Jede
Vertragspartei ist jedoch auch berechtigt, die jeweils andere an deren allgemeinem
Gerichtsstand zu verklagen. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung. Die
jeweils aktuellste Version dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist unter www.moldino.eu
zu finden. Die Vertragssprache ist Deutsch. Eine etwaige englische Version dient lediglich als
Übersetzungshilfe.
Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen als ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar erweisen, bleibt die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen
und des übrigen Teils der betroffenen Bestimmung hiervon unberührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien, eine rechtlich zulässige
Regelung oder Handhabe zu vereinbaren, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg
entspricht oder am nächsten kommt.

Download: Allgemeine Einkaufsbedingungen.pdf